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Stichtag 31.12.2014: Eigentum verpflichtet zur Steuerzahlung

von Andrea Lechtape

Wer Eigentum in Spanien erwirbt, sollte eigentlich schon beim Kauf im Detail über die daraus resultierenden Verpflichtungen informiert werden. Unser Augenmerk richtet sich in diesem Artikel ausschließlich auf die Immobilien, die von Ausländern in Spanien erworben wurden und die nicht vermietet sind.

Oftmals gehen ausländische Eigentümer, die eine Ferienimmobilie erwerben, davon aus dass alle Verpflichtungen erfüllt sind, sofern Steuern und Müllgebühren bei der Gemeinde (impuesto de bienes inmuebles IBI y basura ) entrichten werden.

Was viele Hausbesitzer nicht wissen: Für Nicht-Residenten, sprich für alle Hauseigentümer, die nicht in Spanien steueransässig sind, besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der sogenannten Eigennutzungssteuer, immer dann wenn die Immobilie nicht vermietet oder verpachtet ist.

Dabei handelt es sich um eine fiktive Steuer, welche unterstellt, dass schon das Besitzen einer Immobilie in Spanien einem Einkommen entspricht.
Die Steuererklärung muss jeweils bis zum 31.12. des Folgejahres abgegeben werden. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Katasterwert der Immobilie.

Der Katasterwert ist dem jährlichen Steuerbescheid (impuesto de bienes inmuebles) der Gemeinde zu entnehmen. Auf den Katasterwert gilt eine Besteuerungsgrundlage in Höhe von 1,1%, sofern dieser Wert nach 1994 aktualisiert worden ist.

Der Steuersatz beträgt derzeit 24,75% und er wird auf die Besteuerungsgrundlage gerechnet.
Jeder Eigentümer ist gemäß seinem Anteil verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu entrichten.
Im Jahr des Erwerbs der Immobilie, wird die Steuer anteilig für die Tage entrichtet, die der Käufer im Besitz der Immobilie war.

Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Immobilienbesitzer nicht vom Finanzamt aufgefordert werden, diese Steuer zu entrichten. Es obliegt der Verantwortung der Eigentümer, die Steuererklärungen abzugeben und die Steuer zu zahlen.

Bis zum vergangenen Jahr hat das spanische Finanzamt kaum Kontrollmöglichkeiten genutzt, um sicherzustellen, dass die Eigennutzungssteuer von Ausländern auch tatsächlich entrichtet wird.

Mittlerweile scheint ein Abgleich mit den Gemeinden stattzufinden, denn dort sind ausländische Hauseigentümer mit ihrer spanischen Steuernummer (NIE) registriert, da dort jährlich die Grundsteuern (IBI) entrichten werden.
Auffällig ist, dass seit Sommer 2013 von der Abteilung der Nicht-Residenten des Finanzamtes in Las Palmas, tausende von ausländischen Hauseigentümern der Gemeinden Haría und Teguise und Tias aufgefordert wurden, ihre steuerlichen Status rückwirkend für die Jahre 2010-2012 offenzulegen. Dies führte dazu, dass erhebliche Nachzahlungen für die entsprechenden Kalenderjahre geleistet werden mussten.

Damit Sie dieses Thema nicht verunsichert, vereinbaren Sie doch einfach Ihren persönlichen Beratungstermin. Wir informieren Sie gerne über die Eigennutzungssteuer und über die steuerlichen Verpflichtungen die entstehen, sofern Ihr Eigentum vermietet ist.

In unserem Büro beraten wir Sie gerne Mo.- Fr. zwischen 08.30 und 14.30h.
Um Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 928 826691 wird gebeten.

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