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Verschärft: Neue Voraussetzung zur Erlangung der Residenzia in Spanien

von Andrea Lechtape

Diese Änderung basiert auf der Änderung des bisherigen spanischen Gesetzes in Anlehnung an die geltenden EU-Richtlinien.

War es bisher möglich, die Residenzia und NIE-Nummer (spanische Steuernummer) lediglich unter Vorlage des gültigen Personalausweises oder des Reisepasses zu beantragen, so gelten ab sofort verschärfte Spielregeln.

Grundsätzlich muss die Residenzia beantragt werden, sofern man einen längeren Aufenthalt als drei Monate plant. Doch um die Residenzia zu erlangen muss belegt werden, dass der Antragsteller für sich und seine Familie in der Lage wäre, die soziale Absicherung zu tragen.

Somit muss ab sofort bei der Antragstellung für die Residenzia nachgewiesen werden:

  • dass der Antragsteller einen Arbeitsvertrag in Spanien hat oder bekommen wird, oder
  • dass der Antragsteller im spanischen Sozialversicherungssystem als Freiberufler oder Selbstständiger registriert ist (Autónomo)


Wer keine berufliche Tätigkeit in Spanien ausübt, muss belegen:

  • dass er krankenversichert ist. D.h. dass die Krankenversicherung in jedem Fall bestätigen muss, dass für die Dauer des Aufenthaltes Versicherungsschutz in Spanien besteht. Dies kann eine private oder gesetzliche Krankenkasse sein. Für Rentner würde das bedeuten, dass dieser Beleg durch die Vorlage des Formulars E-121 erbracht wird. Das Formular wird von der deutschen Rentenkasse und Krankenkasse ausgefüllt und wird in Spanien bei der Sozialversicherung vorgelegt.
    Dadurch ist der Rentner in Spanien krankenversichert.
  • dass er über ausreichende Eigenmittel verfügt, sei es durch regelmäßige Einnahmen oder durch Grundbesitz und Vermögen. Als Beleg werden Bankbestätigungen, Grundbuchauszüge oder Besitzurkunden akzeptiert (immer amtlich beglaubigt und ins Spanische übersetzt)


Durch die neuen Richtlinien verändert sich das Procedere der Antragstellung von Grund auf. War es bisher möglich, die Residenzia innerhalb kürzester Zeit zu beantragen, so wird wohl demnächst damit zu rechnen sein, dass ein oder zwei Gänge zum Amt nicht mehr ausreichen. Der Antragsteller hat auf jeden Fall persönlich zu erscheinen. Sofern der Antrag den Anforderungen zur Ausstellung der Residenzia nicht genügt, bekommt man eine Frist von zehn Tagen, um diese zu erfüllen. Allerdings sollte man nicht riskieren, dass der Antrag abgelehnt wird. Sinnvoll ist, von vorneherein alle erforderlichen Dokumente bereits vor Antragstellung zusammenzutragen.

Auch bei der Beantragung der spanischen Steuernummer NIE muss belegt werden, wozu sie benötigt wird.

Sofern Sie die Beantragung Ihrer NIE und Residenzia erfahrenen Profis überlassen möchten, wenden Sie sich bitte an:
Andrea Lechtape, Uninex services, Tel. +34 928826691 oder nutzen Sie einfach unser Kontaktformular

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